Medizinrecht: Wann kann das Strafrecht im Gesundheitswesen zur Anwendung kommen?

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RA Robert Unger, aktualisiert am 1. Juli 2024, Lesezeit: 3 Minuten

Das Strafrecht kann im Gesundheitswesen zur Anwendung kommen, wenn bestimmte strafrechtlich relevante Handlungen oder Unterlassungen vorliegen. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:

  1. Körperverletzung: Wenn eine medizinische Behandlung ohne ausreichende Einwilligung durchgeführt wird, kann das als Körperverletzung gewertet werden (§ 223 StGB).
  2. Tötung: Bei fahrlässiger Tötung durch medizinisches Personal kann Strafrecht zur Anwendung kommen (§ 222 StGB).
  3. Unterlassene Hilfeleistung: Wenn medizinisches Personal es unterlässt, erforderliche Hilfe zu leisten, kann dies strafrechtlich relevant sein (§ 323c StGB).
  4. Betrug: Wenn Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen vorliegt, kann das ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden (§ 263 StGB).
  5. Bestechung und Bestechlichkeit: Im Gesundheitswesen können Korruptionsdelikte wie Bestechung und Bestechlichkeit strafrechtlich relevant sein (§ 299 StGB).
  6. Bei Verstößen gegen die ärztliche Aufklärungspflicht: Hier können Strafurteile häufiger vorkommen, wie zum Beispiel im „Zitronensaftfall“ des Bundesgerichtshofs.

Patienten haben aufgrund von Kunstfehlern (Behandlungsfehlern) Anspruch auf Entschädigung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Behandlungsfehler: Es muss nachgewiesen werden, dass der behandelnde Arzt oder das medizinische Personal einen Fehler gemacht hat, der nicht dem medizinischen Standard entspricht.
  2. Schaden: Der Patient muss durch den Behandlungsfehler einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben.
  3. Kausalität: Es muss ein Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem entstandenen Schaden bestehen.
  4. Verschulden: In der Regel muss auch ein Verschulden des Arztes oder des medizinischen Personals vorliegen.

Die Ansprüche auf Entschädigung können sowohl zivilrechtlich als auch in einigen Fällen strafrechtlich geltend gemacht werden. Im zivilrechtlichen Bereich können Patienten Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern. Diese Ansprüche können vor Gericht oder außergerichtlich durch Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Arztes oder der Klinik geltend gemacht werden.

Allerdings sind strafrechtliche Folgen bei Behandlungsfehlern eher selten, da es für eine Verurteilung sehr hohe Hürden gibt. Das Gericht muss zweifelsfrei feststellen, dass der Fehler des Arztes die Ursache für den verschlimmerten Zustand des Patienten ist. Dies lässt sich in den meisten Fällen nicht eindeutig beweisen.

Außerdem gilt im Strafrecht der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“, was die Verurteilung zusätzlich erschwert.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Strafrecht – RA Robert Unger, 2024.
  2. Medizinrecht von A bis Z: Arzthaftung – Strafrechtliche Folgen, RA Hensche 2024.

Über den Autor

Robert Unger wurde 1961 in München geboren. Nach Aufenthalten in New York, Luxemburg und Brüssel lebt er seit 1974 in Berlin, wo er 1990 sein Jurastudium erfolgreich abschloss. 1991 gründete Robert Unger seine eigene Kanzlei mit dem Schwerpunkt Strafrecht. 1998 wurde er Fachanwalt für Strafrecht. Seit über 30 Jahren berät und verteidigt Robert Unger erfolgreich Einzelpersonen und Unternehmen in allen Bereichen des Strafrechts, insbesondere im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Von 1997 bis 2005 war Robert Unger Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Berlin und ab 1999 Mitglied des Präsidiums. Zwischen 2001 und 2007 war er Dozent an der Deutschen Anwaltakademie, wo er Anwälte zu Fachanwälten für Strafrecht ausbildete. Von 2007 bis 2018 war er Richter am Anwaltsgerichtshof Berlin. Er ist Mitglied der Berliner Strafverteidiger*innen e. V. und der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins.

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